Vereinsstatuten
Akademie WissenSchafft Gesundheit – internationale Gemeinschaft
zur Förderung, Entwicklung und ErForschung der organischen,
regulativen und mentalen Gesundheit
- 1: Sitz, Name und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Akademie WissenSchafft Gesundheit – internationale Gemeinschaft zur
Förderung, Entwicklung und ErForschung der organischen, regulativen und mentalen Gesundheit
und hat seinen Sitz in Wiener Neustadt.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der angeführten
Zwecke auf ein weltweites Betätigungsfeld ausgedehnt werden.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
Die Kooperation von Menschen in und mit Sozialgemeinschaften, Bildungseinrichtungen, Organisationen und
Verbänden, sowie sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen ist beabsichtigt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
- § 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO), und ist nicht auf die Erzielung von Überschüssen
ausgerichtet. Vorhandene unbeabsichtigte Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke
ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
Der Verein ist frei von politischer und religiöser Zugehörigkeit.
- 2: Zweck
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet und hat folgende Zwecke:
• Die Entwicklung des Gemeinwohls durch den fokussierten Aufbau und die Verbreitung eines kreativen,
sozialen und umweltorientierten Netzwerks von Menschen, die ihre angeborene Lust am eigenen Denken
und am gemeinsamen Gestalten wiederfinden, ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden selbstbestimmt
fördern und die Entfaltung ihrer Talente, Potentiale, Kreativität und Begabungen ermöglichen.
- Die Förderung von umfassender Informations- und Wissensbildung zu den Bereichen Mensch-Natur-
Gesundheit, geprägt durch alternative, komplementäre und holistische Ansichten, sowie die
Sensibilisierung einer auf das Wesentliche fokussierten, ausgewogenen, nachhaltigen und
wertschätzenden Lebensweise.
- Die Förderung und Stärkung der ICH-Kompetenz zur Wahrnehmung, Anerkennung und Entwicklung aller
Ebenen der individuellen Gesundheit auf organischer, regulativer und mentaler Ebene. - Erklärtes Ziel der Vereinsarbeit ist es, nationale und internationale Projekte zu initiieren und umzusetzen. Auf
diese Weise soll es auch gelingen, das Bewusstsein in der Bevölkerung über die Erfordernisse zum Erhalt
von Gesundheit und des eigenen Vitalfelds durch traditionelle Heilkunde in Synergie mit modernen
visionären Technologien und Methoden zu schaffen.
- Der Verein strebt an, Wissen und Erfahrungen an gesundheitsorientierte Menschen zu vermitteln; vor allem
Wissen über einen gesunden und selbstverantwortlichen Lebensstil, das Kennen des eigenen Körpers
sowie dessen Funktionen, vitalstoffreiche und natürliche Ernährung, eine symbiotische Lebensweise von
Mensch und Natur, sowie über den respektvollen und wertschätzenden Umgang mit allen Lebensformen. - Bewahren von Ressourcen und Potentialen der Gesellschaft durch achtsame und einfühlsame Begleitung
mittels Initiierung von Prozessen, die Menschen auf den Weg zu einem selbstbestimmten Leben führen, als
Gruppe oder in Einzelunternehmungen.
- Der Verein fördert und unterstützt aktiv die Kultivierung der Bildung und Entwicklung sozialer Kompetenzen,
die Vermittlung von Ausgewogenheit in allen Lebensbereichen, sowie von echten Werten der Gesellschaft.
• Der Verein sorgt neben der Erforschung auch für die Verbreitung von Wissen zur Anwendung, Verfügbarkeit,
Umsetzung und Nutzbarmachung; besonders zu den oben genannten Bereichen.
- 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
- Entwicklung von Forschungs- und Bildungsprojekten, nationale und internationale Projektbegleitung zum
Thema holistische und komplementäre Medizin, naturverbundenem Bewusstsein, traditionellen,
ganzheitlichen, wie fortschrittlich heilkundlichen Anwendungen und Methoden unter Berücksichtigung von
althergebrachten, bestehenden und visionären Forschungsfeldern, sowie die Projektierung von weiteren
dem Vereinszweck entsprechenden Forschungsvorgängen, um daraus Ergebnisse und Wissen zum
Thema Gesundheit, Vitalisierung und Belebung von Körper, Geist und Seele zu erhalten.
- Vernetzung und Zusammenarbeit mit Fachspezialisten der Gesundheit, Wissenschaftlern, Altruisten,
Biologen, Tutoren, Studenten und Fach-Experten, Ernährungsspezialisten, Quantenphysikern,
Naturheilkundlern, Neurophysiologen, EpiGenetikern, Alternativmedizinern, Medizinern, Amateur,-Top-
und Profisportlern und weiteren an der Vereinsarbeit interessierten Menschen. - Erforschen, Sammeln und Verwerten von Erkenntnissen über die Wirkungen von organischen und
anorganischen Verbindungen bei Menschen und Ihrer Gesundung. - Ausarbeitung und Unterstützung des aktiven, länderübergreifenden Austausches durch Wissens- und
Informationsfluss und direkter Hilfestellung zur Belebung von Gesundheits- und Gemeinwohlprojekten. - Aufbau einer (inter)kulturellen Austausch-Gemeinschaft durch Angliederung an (inter)nationale Netzwerke,
die Menschen aller Länder ermöglichen, die im Gastland allgemein übliche Kunst, Kultur und Tradition
kennen zu lernen, Erfahrungen zu sammeln, praktische und für den Gastgeber hilfreiche Unterstützung in
ehrenamtlicher Hinsicht zu gewähren und somit Verständnis, Toleranz und ein länderübergreifendes
Bewusstsein für Wertschätzung, Respekt, Dankbarkeit und Achtsamkeit zu entwickeln. - Eine aktive Einbindung in die Vereinsarbeit und die Nutzung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten soll
allen Interessierten ermöglicht und kontinuierlich ausgeweitet werden, wobei eine Aufnahme als Mitglied im Verein anzustreben ist.
- Erstellen und vergeben von vereinseigenen Expertisen, Stipendien, Ehrungen, Urkunden, Gütesiegeln und Zertifikaten zum Zwecke der Einhaltung und Förderung von Standards und Kriterien nach den vom Verein aufgestellten Richtlinien.
- Errichtung von Forschungseinrichtungen, Gesundheits-Akademien, Institutsgebäuden, Zentren für
Gesundheit und Diagnostik, Bildungszentren und Niederlassungen im In- und Ausland. - Planen und ausrichten von Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von
Vereinsinteressen.
10.Sofern gerechtfertigte Interessen durch Dritte verletzt, eingeschränkt oder nicht anerkannt werden, kann
sich der Verein für die Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen einsetzen.
11.Schaffung von räumlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes.
12.Erstellen und durchführen von Studien zur Erhebung für den Zweck relevanter Daten.
13.Gestaltung von Websites, Internet Plattformen, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften,
Publikationen, Verlags- und Autorenwesen, Newslettern, Öffentlichkeitsarbeit und Bereitstellen von
Internet Plattformen für räumlichen bzw. virtuellen Austausch.
14.Gestalten und abhalten von Vorträgen, Forschungs-, Bildungs- und Lernreisen, Lesungen, Interviews,
Befragungen, Erhebungen, Symposien, Studien, Versammlungen, Selbsthilfegruppen, Diskussionen,
Workshops, Konferenzen, Seminaren, Tagungen, Webinaren, Social-Media Kommunikation und –
Auftritte, Online-Kongresse, Podcasts, Live-Videos, Vlogs, Streams, Blogs und weiteren zukünftigen
Kommunikationstechnologien.
Als materielle Mittel dienen:
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge, Beitritte, Eintritte
- Aufnahmebeiträge und Projektaufnahmebeiträge
- Erlöse aus zweckdienlichen Veranstaltungen des Vereins
- Forschungszuschüsse, öffentliche Zuschüsse
- Erlöse aus Forschungs- und Wissenschaftsprojekten
- Bildungsförderungen aus privater, wie öffentlicher Hand
- Erlöse aus Verwertungsrechten von Studien und Forschungen
- Gelder aus Forschungs-, Gesundheits- und Wissenschaftsfonds
- Einnahmen aus Umweltschutzprojektförderungen, Gesundheitsförderungen, Sozialförderungen
10.Freiwillige Verwertungen, Urheber- und Buchrechte sowie Verwertungsrechte
11.Erlöse aus Forschungen, Experimenten, Studien und wissenschaftlichen Erkenntnissen
12.Einnahmen aus Vergabe von Gütesiegeln bzw. Qualitätssiegeln und Zertifikaten
13.Zuwendungen wie Sponsoring (auch durch Firmen)
14.Vermächtnisse, Spenden, Subventionen, fundraising, Mäzenatentum
15.Einnahmen aus Kooperationen, Vorträgen, Lesungen, Interviews, E-Books, Webinaren, Workshops,
Seminaren, Tagungen, Erwachsenenbildung, Ausbildungen, Verlagswesen, Online-Kongressen,
Podcasts, Live-Videos, Vlogs, streams, social media Aktivitäten und Blogs
16.Erträge aus Treffen von und für Mitglieder zum Wissensaustausch und Förderung der Kommunikation
17.Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als
auch durch Verträge mit Partnern.
18.Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich durch Erfüllungsgehilfen
gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen (Betriebsgesellschaft).
- 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
• Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit. - Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
• Die Fördermitglieder sind Förderer/innen des Vereins ohne Wahl- und Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
- Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahl- und Stimmrecht.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins
verdient gemacht haben, von dem Präsidenten/von der Präsidentin durch Beschluss verliehen werden. - 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften möglich. - Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen
Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet der Präsident/die Präsidentin. - Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Präsident/die Präsidentin entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder, sowie über die Einhebung
eines Aufnahmebeitrags.
- 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt für jeden physischen Menschen durch Tod, Streichung, Kündigung oder Ausschluss. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften erlischt die Mitgliedschaft auch durch
den Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der Austritt:
- Die Mitgliedsdauer beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch.
- Die Mitglieder können jeden Werktag, ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung wird mit dem nächsten 1. des Folgemonats soweit dies ein Werktag ist (andernfalls der erste Werktag des Folgemonats) gültig. die Abbuchungen der Beiträge erfolgen automatisch. Nachträgliche Kündigungen können nicht berücksichtigt werden.
- Das Mitglied kann innerhalb des laufenden Mitgliedsjahres jeden Werktag und ohne Angabe von Gründen die Mitgliedschaft auflösen. Die Auflösung/Kündigung wird erst am nächsten 1. des Folgemonats soweit dies ein Werktag ist (andernfalls der erste Werktag des Folgemonats), gültig berechtigt nicht zur Auszahlung von bereits geleisteten Beiträgen.
- Durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist der Ausschluss eines Mitgliedes möglich, wenn das
auszuschließende Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins durch sein Verhalten,
Gebaren oder durch rufschädigende Aussagen geschädigt oder in Gefahr gebracht hat.
- Der Ausschluss von Ehrenmitglieder ist durch Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft durch das Präsidium möglich, wenn das auszuschließende Ehrenmitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins durch sein Verhalten, Gebaren oder durch rufschädigende Aussagen geschädigt oder in Gefahr gebracht hat.
- Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig.
• Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.
- Die Kündigung durch ein Mitglied bedarf der Schriftform oder kann formlos einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
- Die Kündigung durch das Präsidium bedarf der Schriftform oder kann formlos von einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
- 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die dafür
vorgesehenen Einrichtungen des Vereins zu nützen. - Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. - Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen. - Das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht gilt nur für die ordentlichen Mitglieder.
- Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur pünktlichen
Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von dem Präsidenten/von der Präsidentin beschlossenen Höhe
verpflichtet. - Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung eines
Teilnahmebeitrages verpflichtet werden. - 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- das Präsidium
- die Generalversammlung (Mitglieder)
• die Rechnungsprüfer/innen - das Schiedsgericht
- 9: Generalversammlung (Mitglieder)
Zumindest alle fünf Jahre beruft das Präsidium eine Generalversammlung ein, zu der die wahlberechtigten Mitglieder mindestens zehn Tage vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung, einzuladen sind.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Präsidiums oder
- der ordentlichen Generalversammlung oder
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
binnen vier Wochen statt.
- Die Einladungen haben schriftlich per E-Mail oder postalisch zu erfolgen.
- Die Generalversammlung kann real (körperlich) erfolgen oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit
Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom.
• Wahl- und stimmberechtigte Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre
Wahl treffen bzw. ihre Stimme abgeben.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. - Bei der Generalversammlung sind nur wahl- und stimmberechtigte Mitglieder teilnahmeberechtigt. Wahl- und
stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Wahl- und Stimmrechts auf ein
anderes wahl- und stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein
wahl- und stimmberechtigtes Mitglied darf jedoch nur zwei andere wahl- und stimmberechtigte Mitglieder
vertreten. - Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. - 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer/innen;
- Bestellung, Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer/innen;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer/n/innen und Verein;
• Entlastung des Präsidiums; - Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen. - 11: Das Leitungsorgan (Präsidium)
- Das Präsidium besteht mindestens aus dem Präsidenten/der Präsidentin und dem 1. Vizepräsidenten/der 1.
Vizepräsidentin. - Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern möglich. • Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben.
- Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt eine Wiederwahl
ist möglich. - Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.
• Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. - 12: Aufgaben des Präsidiums, Zusammentreten und Beschlussfähigkeit
- Dem Präsidenten/Der Präsidentin obliegt die Führung der Geschäfte, die Leitung und Verwaltung des
Vereins, sowie die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. - Das Präsidium hat zusammenzutreten wenn der Präsident/die Präsidentin oder der 1. Vizepräsident/die 1.
Vizepräsidentin dieses für notwendig erachtet. - Das Präsidium ist beschlussfähig wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und die Präsidiumsmitglieder
anwesend sind. - Die Einstimmigkeit der Präsidiumsmitglieder ist zur Beschlussfassung notwendig.
- Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin, bei dessen Verhinderung der 1. Vizepräsident/die 1.
Vizepräsidentin.
- 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
- Der Präsident/die Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Präsident/die Präsidentin vertritt die Ideale des Vereins als Repräsentant/in nach außen.
- Schriftliche Ausfertigungen und finanzielle Angelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift
des Präsidenten/der Präsidentin.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin der 1. Vizepräsident/die 1.
Vizepräsidentin.
- Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von Präsidiumsmitgliedern erteilt werden. - Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident/die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. - Der Präsident/die Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
- 14: Rechnungsprüfer/innen
- Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. • Die Wiederwahl der aktuellen Rechnungsprüfer/innen ist möglich.
- Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören.
• Den Rechnungsprüfer/n/innen obliegt die laufende Kontrolle der Vereinsgeschäfte, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
- Das Präsidium hat den Rechnungsprüfer/n/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. - Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. - Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) und kein Schiedsgericht
nach §§ 577 ff Zivilprozessordnung (ZPO). - Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als
Schiedsrichter namhaft macht. - Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
• Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. - 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. - Diese Generalversammlung hat auch – insofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu
beschließen. - Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. - Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Aufhebung nach § 39 Z5 Bundesabgabenordnung (BAO), sowie
Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Organe und Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Organen und Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.